Rechtsfragen beim Vermieterpfandrecht und bei der Mietkaution.
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1986
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Nach § 559 BGB hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Die Vorschrift ist als Sicherung für den Vermieter als Risikoausgleich gedacht. Das Vermieterpfandrecht dient damit ebenso wie die Mietkaution (§ 550 b BGB) der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Im ersten Abschnitt werden Inhalt und Umfang des Vermieterpfandrechts erläutert, es wird auf die Sicherung und Verwertung des Vermieterpfandrechts eingegangen. Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung, die näher erklärt wird, abwenden. Dem steht die rechtswidrige Wegnahme einer Pfandsache durch den Mieter entgegen. Das Entstehen des Pfandrechts kann vertraglich ausgeschlossen werden. Im Abschnitt über die Mietkaution wird auf Begriff und Zweck derselben, die Befriedigung des Vermieters aus der Mietkaution und deren Rückzahlung eingegangen. Es werden Sonderregelungen für Wohnungen allgemein, für preisgebundenen Wohnraum und bei Geschäftsräumen erörtert. Es wird auf die Kaution in den Formularmietverträgen hingewiesen. (hg)
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 77(1986), Nr.8, S.402-405