Veröffentlichungen - Das Recht des Architekten auf Namensnennung.
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IRB: Z 801SW
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RE
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Abstract
Es ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn Bauwerke (Architektenleistungen) oder Pläne, Zeichnungen oder Skizzen davon auf Postkarten, auf Fotos und deren Reproduktionen in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien ohne Nennung des Architekten wiedergegeben werden, der das Urheberrecht an diesen Bauwerken besitzt. Grundsätzlich bedarf es der Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke der ausdrücklichen Genehmigung des Urhebersn. Das gilt im Interesse der Kunst aber nicht für die Außenseiten von Bauwerken, die an öffentlich zugänglichen Plätzen, Straßen oder Wegen stehen. Sie können auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Architekten mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder Film wiedergegeben werden. Das Urheberrecht auf Namensnennung wird aber dadurch nicht eingeschränkt. (-y-)
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Keywords
Urheberrechtsgesetz, Rechtsschutz, Öffentlicher Raum, Architektenleistung, Veröffentlichung, Nutzungsrecht, Recht, Allgemein
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In: Dt.Architektenbl.(Ausg.Südwest), 18(1986), Nr.11, S.SW256
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Urheberrechtsgesetz, Rechtsschutz, Öffentlicher Raum, Architektenleistung, Veröffentlichung, Nutzungsrecht, Recht, Allgemein