Die Datenschutzkonvention des Europarates.
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1986
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SEBI: 87/2488
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Am 1. Oktober 1985 ist die Datenschutzkonvention des Europarats vom 28.1.1981 in Kraft getreten. Sie ist die erste völkerrechtliche Übereinkunft auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Datenschutzes. Aus der Sicht des Autors erscheint es jedoch fraglich, ob sie tatsächlich zu einer Rechtsverbesserung beitragen kann. Das ehrgeizige Ziel, das Recht auf Informationsfreiheit mit dem Individualrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Einklang zu bringen, sei trotz einiger guter Ansätze nur unzureichend verwirklicht worden. Dadurch, daß die Vertragsstaaten zwar in verbindlicher Form dazu verpflichtet werden, einen Grundkonsens der nationalen Datenschutznormen herzustellen, die Rahmenregelung des Übereinkommens indes eine Vielzahl von Abweichungen und Ausnahmen ermöglicht, werde der Konventionszweck unterlaufen und der Wert des Übereinkommens insgesamt in Frage gestellt. chb/difu
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Frankfurt/Main: Lang (1986), 274 S., Lit.(jur.Diss.; Trier 1985/86)
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Serie/Report Nr.
Studien zum vergleichenden und internationalen Recht; 1