Der öffentlich-rechtliche Vertrag, informales Handeln der Behörden und Selbstverpflichtungen Privater als Instrumente des Umweltschutzes.
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1986
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ZZ
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SEBI: 87/1599
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DI
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Abstract
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, der als gleichberechtigtes Handlungsinstrument neben dem Verwaltungsakt vorgesehen ist (in den Pargr. 54 ff. der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder), wird zu Unrecht in der Praxis sehr wenig angewandt. Er kann in besonderen Lagen, insbesondere solchen, die einseitig (hoheitlich) nicht interessengerecht zu gestalten sind, ein erheblich adäquateres Mittel des Verwaltungshandelns darstellen als der Verwaltungsakt. Gewisse Probleme bei der Durchsetzung können durch geschickte Gestaltung des Vertrages und Ausnutzung aller rechtlichen Möglichkeiten weitgehend vermieden werden. Ergänzend können die gesetzlich nicht geregelten, aber in der Praxis entwickelten informalen Verfahrenshandlungen und auch die Selbstverpflichtungen Privater das mögliche Spektrum des Verwaltungshandelns im Bereich des Umweltschutzes erweitern. Dabei darf jedoch ihre wesensgemäße Schwäche als rechtlich nicht geregeltes Instrument mit nur tatsächlicher Wirkung nicht übersehen werden. chb/difu
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Köln: (1986), XXXIII, 323 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1986)