Begriff und rechtliche Behandlung der sog. faktischen Bausperre.
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SEBI: 87/2689
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Abstract
Der Verfasser definiert die "faktische Bausperre" im wesentlichen als Behinderung oder Verzögerung der zulässigen Bebauung eines Grundstücks durch rechtswidriges hoheitliches Verhalten. Dieser Begriff, der dem Rechtsgebiet der öffentlich-rechtlichen Schadenersatz- und Entschädigungsleistungen entstammt, wurde durch die Rechtsprechung anhand von Einzelfallentscheidungen entwickelt. Dies hat zur Folge, daß über den Einzelfall hinaus dogmatische Grundlagen und spezifische Rechtsbegriffe nicht deutlich genug herausgearbeitet wurden, wie es im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit erforderlich ist. Die Arbeit versucht nach Klärung der begrifflichen Grundlagen die Tatbestandsmerkmale der "faktischen Bausperre" aufzuzeigen und welche Rechtsfolgen aus ihr abgeleitet werden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Untersuchung ist auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gewidmet. Es werden insbesondere die Konsequenzen in der rechtlichen Behandlung dargestellt, zu denen diese Rechtsprechung zwingt. gzi/difu
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Bausperre, Öffentliches Recht, Schadenersatz, Entschädigung, Rechtsprechung, Enteignung, Eigentum, Eigentumsbeschränkung, Rechtswidrigkeit, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Baurecht, Recht, Bauordnungsrecht
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Regensburg: (1986), XVIII, 303 S., Lit.(jur.Diss.; Regensburg 1986)
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Bausperre, Öffentliches Recht, Schadenersatz, Entschädigung, Rechtsprechung, Enteignung, Eigentum, Eigentumsbeschränkung, Rechtswidrigkeit, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Baurecht, Recht, Bauordnungsrecht