Das staatliche Asylrecht "im Rahmen des Völkerrechts." Zur Bedeutung des Völkerrechts für die Interpretation des deutschen Asylrechts.
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
1987
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 87/1973
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
S
S
Authors
Abstract
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG lautet: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." Der immanente Auslandsbezug der Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (die "politische Verfolgung" spielt sich wesensgemäß im Ausland ab) verlangt nach einer Harmonisierung von verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Wertentscheidungen bei der Interpretation. Völkerrechtlich gesehen untersteht der Asylbewerber zwei konkurrierenden öffentlichen Gewalten: der Personalhoheit seines Heimatstaates und der Gebietshoheit seines Aufenthaltsstaates. Das Völkerrecht hält keine einschränkenden Regelungen für eine Asylgewährung bereit. Infolgedessen ist die Asylgewährung als subsidiäres Instrument zur Verwirklichung der internationalen Menschenrechte grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Ein völkerrechtlicher Individualanspruch auf Asylgewährung besteht indes nicht. Im Ergebnis führen vorstehende Überlegungen zu einer Auslegung des Begriffs "Verfolgung" als Beeinträchtigung oder Gefährdung von Leib, Leben oder körperlicher Freiheit oder eine sonstige drohende Beeinträchtigung in einem Rechtsgut, die nach Intensität und Schwere den wesentlichen Kern der Menschenwürde verletzt. Deutsche Organe dürfen nicht einseitig eigene Wertvorstellungen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug verabsolutieren. Die Arbeit behandelt auch die nach alledem noch offenen Einzelfragen. chb/difu
Description
Keywords
item.page.journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Berlin: Duncker & Humblot (1987), 236 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1985/86)
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Schriften zum öffentlichen Recht; 515