Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme in der täglichen Praxis.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Das in § 34 BBauG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme soll ähnlich § 15 BauNVO angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Demgegenüber fordert der Autor, dass sich das Bauvorhaben einzufügen und einzupassen hat und zusätzlich nicht rücksichtslos sein darf. (rh)

Beschreibung

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Planungsrecht, Baunutzungsverordnung, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 24, Bauvorhaben, Recht, Bebauungsplanung

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In: Baurecht, 16(1985), Nr.4, S.402-406, Lit.

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Planungsrecht, Baunutzungsverordnung, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 24, Bauvorhaben, Recht, Bebauungsplanung

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