BayVGH, Normenkontroll-Urteil vom 18.3.1986 Nr.9 N 83 A.508 - rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Abstract
Der Normenkontrollantrag richtet sich auf die Feststellung der Ungültigkeit einer Naturdenkmalverordnung, die den Perlacher Hang als flächenhaftes Naturdenkmal unter Schutz stellt. Vom VGH überprüft wurden Ermächtigungsgrundlage, Geltungsbereich und Anforderungen an die Bestimmung eines Naturdenkmalgebietes und die Auswirkungen auf das Grundeigentum der Antragsteller. Nach Feststellung des VGH bietet Artikel 9 des bayerischesn NatSchG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Unterschutzstellung sog. flächenhafter Naturdenkmäler. Die strengen Anforderungen, die an ein flächenhaftes Naturdenkmal zu stellen sind, erfüllt der Perlacher Hang nach Feststellung des Gerichts in mehrfacher Hinsicht. Auch die für das Naturdenkmalgebiet getroffene Grenzziehung ist nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Naturdenkmalverordnung können schließlich auch nicht aus den damit verbundenen Auswirkungen auf das Grundeigentum der Antragsteller hergeleitet werden. Die bisherige Nutzung der betroffenen Flächen bleibt im wesentlichen unberührt. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine bauliche Nutzung, war und ist nach der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht zulässig. Die förmliche Unterschutzstellung des Perlacher Hanges steht mit der bauplanungsrechtlichen Situation und Rechtslage im Einklang. (-y-)
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Keywords
Naturdenkmal, Eigentumsschutz, Sozialbindung, Schutzgebiet, Bebauungsplan, Außenbereich, Normenkontrolle, Rechtsprechung, Unterschutzstellung, Artenschutz, Schutzwürdigkeit, Bebaubarkeit, Normenkontrollklage, Naturschutzgesetz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Recht, Naturschutz
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.21, S.651-653
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Naturdenkmal, Eigentumsschutz, Sozialbindung, Schutzgebiet, Bebauungsplan, Außenbereich, Normenkontrolle, Rechtsprechung, Unterschutzstellung, Artenschutz, Schutzwürdigkeit, Bebaubarkeit, Normenkontrollklage, Naturschutzgesetz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Recht, Naturschutz