BayVerfGH, Entscheidung vom 23.1.1986 Vf. 5 - VII - 84.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Amtliche Leitsätze: 1. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer zulässigen Popularklage prüft, ob eine abgeleitete Vorschrift ordnungsgemäß zustande gekommen ist, erstreckt sich diese Nachprüfung nicht auf alle verfahrensrechtlichen Einzelheiten. Prüfungsmaßstab ist allein die Bayerische Verfassung. Es kommt darauf an, ob ein Verfahrensfehler beim Zusatandekommen einer abgeleiteten Rechtsvorschrift so elementar ist, dass darin zugleich ein Verstoß gegen das in der Verfassung veranderte Rechtsstaatsprinzip (Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 BV) liegt. 2. Bei der Prüfung einer angeblichen Verletzung der Eigentumsgarantie durch eine Verordnung zum Schutz eines Naturdenkmals kommt es daruf an, ob die vorhandene Möglichkeit der Nutzung, wie sie nach den Gegebenheiten der örtlichen Lage und der Beschaffenheit des Grundstücks besteht, genommen oder wesentlich beeinträchtigt wird. Die Beurteilung, ob ein Rechtsvorgang enteignende Wirkung hat, setzt einen Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor dem Eingriff mit denen nach dem Eingriff voraus. Ein Grundstück kann aus der Sicht des Eigentumsgrundrechts sowohl situationsbelastet als auch situationsberechtigt sein.(-z-)

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Naturdenkmal, Eigentumsschutz, Sozialbindung, Feuchtgebiet, Fischerei, Planungsverfahren, Verfahrensrecht, Verfahrensfehler, Rechtsprechung, Unterschutzstellung, Rechtsstaatsprinzip, Naturschutzgesetz, Recht, Naturschutz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.21, S.648-650

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Naturdenkmal, Eigentumsschutz, Sozialbindung, Feuchtgebiet, Fischerei, Planungsverfahren, Verfahrensrecht, Verfahrensfehler, Rechtsprechung, Unterschutzstellung, Rechtsstaatsprinzip, Naturschutzgesetz, Recht, Naturschutz

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