Inzidentverwerfung rechtswidriger untergesetzlicher Rechtsnormen durch die Verwaltung.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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RE

Zusammenfassung

Im Mittelpunkt steht die Betrachtung der Rechtsproblematik, die erwächst, wenn ein Bebauungsplan wegen Fehlerhaftigkeit nichtig ist. Ein nichtiger Bebauungsplan besteht nicht fort, die Frage seiner Nichtigkeit unterliegt aber gerichtlicher Kontrolle. Diese Situation ist für die betroffene Gemeinde nicht angenehm. Ein deklaratorischer Beschluss, in dem sie ihre Auffassung über die Nichtigkeit des Bebauungsplans kundtut, bindet weder den Bürger noch andere Behörden und geht außerdem ins Leere, wenn sich später (in einem Prozess) erweisen sollte, dass der Bebauungsplan doch gültig ist. An diese Ausgangslage knüpft der Autor seine Betrachtung von der Kompetenz von Verwaltungsbehörden zur Inzidentverwerfung untergesetzlicher Normen, d.h. ihrer Berechtigung, für rechtswidrig gehaltene Normen bei der Rechtsanwendung im Einzelfall außer acht zu lassen. Einbezogen sind Fragen der Rechtssicherheit und Aspekte der Zuständigkeitsverteilung, die insbesondere bei Bebauungsplanverfahren eine Rolle spielen im Verhältnis von Gemeinde und Aufsichtsbehörde, die Bebauungspläne nach § 11 BBauG genehmigt. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplan, Planungsfehler, Verfahrensfehler, Formfehler, Rechtsunsicherheit, Verwaltungsverfahren, Rechtsprechung, Bebauungsplanverfahren, Fehlerhaftigkeit, Nichtigkeit, Nichtigkeitserklärung, Rechtswidrigkeit, Rechtswirksamkeit, Recht, Bebauungsplanung

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Deutsches Verwaltungsblatt (1986), Nr.16, S.806-809, Lit.

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Bebauungsplan, Planungsfehler, Verfahrensfehler, Formfehler, Rechtsunsicherheit, Verwaltungsverfahren, Rechtsprechung, Bebauungsplanverfahren, Fehlerhaftigkeit, Nichtigkeit, Nichtigkeitserklärung, Rechtswidrigkeit, Rechtswirksamkeit, Recht, Bebauungsplanung

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