BBauG § 39 h; Milieuschutzsatzung. Hessischer VGH, Beschluß v. 28.4.1986 - 3 N 1578/84.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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RE
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Abstract
Leitsätze: 1. Es ist nicht erforderlich, die Begründung einer gemäß § 39 h Abs. 3 Nr. 3 BBauG erlassenen sog. Milieuschutzsatzung öffentlich bekanntzumachen. 2. Für die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereichs einer Milieuschutzsatzung kann die Verweisung auf eine nicht mitveröffentlichte Karte rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. 3. Eine uneingeschränkte Unterschutzstellung, die nur einen Teil der schützenswerten Flächen umfasst, ist dann nicht fehlerhaft, wenn der unter Erhaltungsschutz gestellte Bereich nicht zu klein und die Schutzmaßnahme deswegen nicht sinnlos ist. 4. Die Wirksamkeit einer Milieuschutzsatzung wird nicht davon berührt, dass im Satzungsbereich eine Bevölkerungsstruktur mit Besonderheiten im Vergleich zu anderen Wohngebieten fehlt. 5. Die Gefahr, dass in einem innenstadtnahen Wohngebiet mit preisgünstigem Altbaubestand an Miethäusern der Jahrhundertwende die ansässige Wohnbevölkerung infolge baulicher Umwandlungsmaßnahmen verdrängt wird, kann eine Milieuschutzsatzung rechtfertigen.(-z-)
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Erhaltungssatzung, Erhaltende Erneuerung, Stadterhaltung, Stadterneuerung, Stadtbild, Wohnbevölkerung, Wohnnutzung, Nutzungsänderung, Satzung, Rechtsprechung, Milieuschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Recht
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.16, S.705-707, Lit.
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Erhaltungssatzung, Erhaltende Erneuerung, Stadterhaltung, Stadterneuerung, Stadtbild, Wohnbevölkerung, Wohnnutzung, Nutzungsänderung, Satzung, Rechtsprechung, Milieuschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Recht