Endlich ein klares Gerichtsurteil. Beim Auszug nimmt der Mieter seinen Teppichboden mit!
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1985
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IRB: Z 954
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Abstract
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.1.1985 (Az. 63 S 25 und 32/84) ist der Mieter beim Auszug aus der Wohnung verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, insbesondere Einbauten zu entfernen. Dazu gehört grundsätzlich auch das Entfernen von Einbauten und baulichen Veränderungen sowie die anschließende Wiederherstellung. Auch Fußbodenbeläge darf der Mieter nicht in den Räumen lassen, wie auch Holzwandverkleidung und abgehängte Decken. (rh)
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Hamburger Grundeigentum 95(1985), Nr.12, S.523, Lit.