Unterbrechung kurzfristiger Verjährung auch durch formell unzulässige Klage.

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IRB: Z 954

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Zusammenfassung

Nach § 558 BGB verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Auszug des Mieters, und zwar auch, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages erfolgt, die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter "wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache". Die Verjährung wird nur durch ausdrückliches Anerkenntnis des Schuldners ( § 208 BGB) oder durch gerichtliche Geltendmachung, nicht aber durch private Mahnschreiben des Gläubigers unterbrochen. Selbst eine Feststellungsklage kann die Verjährung unterbrechen. (rh)

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Schlagwörter

Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Verjährung, Schadenersatz, Klage, Rückgabe, Recht, Wohnung

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Hamburger Grundeigentum 95(1985), Nr.12, S.523-524, Lit.

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Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Verjährung, Schadenersatz, Klage, Rückgabe, Recht, Wohnung

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