Renoviert oder nicht renoviert? Ein Beitrag zu den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 6. März 1986 und vom 2. September 1985 - in: DWW 86, S.96, 98.

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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

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Zusammenfassung

Frage ist, in welchem Zustand ein Mieter sich zu Beginn des Einzugs seine neue Wohnung vorstellt. Anhaltspunkte hierfür bieten die Entscheidungen zur Schadenersatzpflicht des Mieters wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen beim Auszug. Das OLG Stuttgart hatten zu prüfen, ob die formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei nicht renoviertem Wohnraum wirksam ist. Bei der Prüfung ist nicht davon auszugehen, was dem Vormieter für die Endrenovierung aufgelegt werden kann. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen bedeutet zunächst einmal die Übernahme der Vermieterpflicht, das Mietobjekt in einen zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in den jetzt üblich gewordenen Klauseln darüber in Formularverträgen ist dann wirksam, wenn der Raum stark abgewohnt, dem Mieter dieser Zustand bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war und der Mietzins entsprechend gestaltet worden ist. (hg)

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Schlagwörter

Mietwohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Renovierung, Schönheitsreparatur, Recht, Wohnung

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 38(1986), Nr.6, S.138-140

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Mietwohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Renovierung, Schönheitsreparatur, Recht, Wohnung

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