Veränderungen im sanitären Bereich einer Wohnungseigentumsanlage durch einen einzelnen Wohnungseigentümer.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Innerhalb des Sondereigentums kann der Wohnungseigentümer generell Veränderungen vornehmen. Geringfügige Maßnahmen im Sanitärbereich sind ohne weiteres zulässig, wie das Entfernen vorhandener und das Anbringen neuerer Wandfliesen, das Erneuern des Fußbodenbelages und auch der Austausch von Sanitärobjekten und Armaturen. Auswirkungen auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage können sich jedoch ergeben, wenn wegen zusätzlicher sanitärer Einrichtungen, Zu- oder Abluftöffnungen durch die Außenwände geführt werden müssen. Wenn dadurch der optische Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage betroffen wird, ist gemäß § 22 WEG die Zustimmung grundsätzlich aller Wohnungseigentümer notwendig. (rh)

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Wohnungseigentumsgesetz, Sanitäranlage, Umbau, Sondereigentum, Veränderung, Zulässigkeit, Wohnungseigentum, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 39(1986), Nr.3, S.77-78, Lit.

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Wohnungseigentumsgesetz, Sanitäranlage, Umbau, Sondereigentum, Veränderung, Zulässigkeit, Wohnungseigentum, Recht, Wohnung

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