Anmerkung zum Rechtsentscheid des Hanseatischen OLG vom 10.12.1985 - Az. 4 U 88/85 - WM 1986, 51.

Blank, Hubert
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1986

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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RE

Abstract

Das OLG Hamburg hat folgenden Beschluss gefasst: Der Vermieter "benötigt" die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen i.S.v. BGB § 564 b II Ziffer 2 schon dann, wenn bei dem Familienangehörigen ein Wohnraumbedarf besteht, ohne dass es auf dessen unzureichende Unterbringung ankommt, und der Vermieter deshalb zur Deckung dieses Bedarfs die Räume herausverlangt. Der Autor lässt sich in seiner Kritik an diesem Beschluss dahingehend ein, dass hier zwei Tatbestaende miteinander verknüpft worden sind, die nicht entscheidungserheblich waren und zudem dem Vorlagebeschluss des Landgerichts nicht in diesem Umfange zu entnehmen waren. Nach Auffassung des Autors besteht eine Bindungswirkung für andere Gerichte auch nur insofern, als die "vorgelegte" Rechtsfrage entschieden worden ist. (rh)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 39(1986), Nr.2, S.47-48, 51-53, Lit.

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