Eingriffe in Natur und Landschaft bei der wasserwirtschaftlichen Planfeststellung. Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht.

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SEBI: Zs 745
BBR: Z 54
IRB: Z 1020

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RE

Zusammenfassung

Im Mittelpunkt steht die systematische Darstellung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 8 BNatSchG. In der Bewertung kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die Eingriffsregelung in vielfacher Hinsicht noch ungeklärt ist und dass sie vor allem die Praxis vor kaum lösbare Probleme stellt. Die theoretische Trennung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen lässt sich im Einzelfall oft nicht rein durchführen. Daher sollte das Hauptaugenmerk auf die Vermeidung des Eingriffs gerichtet sein. Ferner - und das ist für die rechtliche Interpretation bedeutsam - sollte der Begriff des Ausgleichs weit gefasst sein; denn ein weiter Begriff des Ausgleichs hat den Vorteil, dass er die mit den Ersatzmaßnahmen verbundenen Schwierigkeiten gar nicht erst aufkommen lässt. Eine Untersagung des Eingriffs kommt nur in Betracht, wenn nach einer Abwägungsentscheidung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vorrangig sind. (kl)

Beschreibung

Schlagwörter

Landschaftspflege, Planungsgrundsatz, Planungsprozess, Abwägung, Planfeststellung, Wasserwirtschaft, Rechtsprechung, Paragraph 8, Bundesnaturschutzgesetz, Eingriffsregelung, Ausgleichsmaßnahme, Recht, Naturschutz

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Verwaltungsarchiv, Köln 77(1986), Nr.2, S.177-192, Lit.

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Landschaftspflege, Planungsgrundsatz, Planungsprozess, Abwägung, Planfeststellung, Wasserwirtschaft, Rechtsprechung, Paragraph 8, Bundesnaturschutzgesetz, Eingriffsregelung, Ausgleichsmaßnahme, Recht, Naturschutz

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