Mieterschutz öffentlichkeitsrechtlich? Freistellung einer Sozialwohnung ohne Zustimmung des Mieters.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
IRB: Z 299
BBR: Z 143
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Wenn der Bau einer Sozialwohnung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, geht der Eigentümer bestimmte Verpflichtungen ein. Jedoch kommt es unter bestimmten Voraussetzungen später unter Umständen in Frage, eine Freistellung von den Verpflichtungen des Wohnungsbindungsgesetzes zu erreichen. Wenn die zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers einen entsprechenden Bescheid erlässt und die Wohnung vermietet ist, wird der Mieter dadurch zweifellos beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung verletzt den Mieter aber selbst dann nicht in seinen Rechten, wenn der Bescheid der Behörde rechtwidrig wäre. Zu diesem Ergebnis ist das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 12.3.1985 - 14 A 1824/83 - gekommen. (-z-)
Description
Keywords
Sozialwohnung, Mietwohnung, Mieter, Wohnungsbindungsgesetz, Kündigungsschutz, Rechtsprechung, Mieterschutz, Öffentliche Förderung, Freistellung, OVG-Urteil, Recht, Wohnung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Gemeinnütziges Wohnungswesen 39(1986), Nr.4, S.206
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Sozialwohnung, Mietwohnung, Mieter, Wohnungsbindungsgesetz, Kündigungsschutz, Rechtsprechung, Mieterschutz, Öffentliche Förderung, Freistellung, OVG-Urteil, Recht, Wohnung