Kernkraftwerk Wyhl. AtG §§ 1 Nr.2, 7 Abs.2, 7 a Abs.1, 7 b, 8 Abs.2, 12 Abs.1; AtAnIV §§ 1 Abs.3, 3 Abs. 1, 4 Abs.1; StrlSchV § 48 Abs.3; BBauG § 29; LBO § 89 Abs.1 Nr.19; BVerwG, Urteil v. 19.12.85 - Az. 7 C 65.82 - VGH Mannheim.
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Zusammenfassung
Will die Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Teilgenehmigung oder mit einem Standortvorbescheid einen Konzeptvorbescheid erlassen, so muss sie dies wegen der damit verbundenen definitiven Konzeptbilligung im verfügbaren Teil der Genehmigung zum Ausdruck bringen (so jetzt auch § 19 Abs. 3 Nr. 2 AtVfB); andernfalls wird der effektive Rechtsschutz potentiell betroffener Dritter unzumutbar eingeschränkt. Mit jeder Teilgenehmigung muss ein die gesamte Anlage betreffendes vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sein. Es gehört zum feststellenden Teil der Genehmigung und vermittelt, vorbehaltlich noch ausstehender Detailprüfung und gleichbleibender Sach- und Rechtslage, Bindungswirkung. Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits drittschützend sind. (rh)
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Kernkraftwerk, Baugenehmigung, Rechtsschutz, Standortwahl, Genehmigungsverfahren, Rechtsprechung, Drittschutz, BVerwG-Urteil, Stadterneuerung, Bestandsaufnahme
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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.3, S.107-113, Lit.
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Kernkraftwerk, Baugenehmigung, Rechtsschutz, Standortwahl, Genehmigungsverfahren, Rechtsprechung, Drittschutz, BVerwG-Urteil, Stadterneuerung, Bestandsaufnahme