§ 1 WoBindG, § 16 Abs 1 und 3 II. WoBauG. OVG NW, Urteil v. 10.5.1984 - Az. 14 A 1656/82.
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1985
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Zu den Gebäudeteilen, die zur Benutzung eines Raumes als Wohnraum erforderlich sind, gehört unter den klimatischen Bedingungen in Mitteleuropa ein Dach, das die Niederschläge sicher und so ableitet, dass Bauteile nicht durchfeuchtet werden. Das Tragwerk des Daches muss den Belastungen sicher standhalten und die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen. (-z-)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.10, S.316-317, Lit.