Zur einheitlichen Probenahme bei der Untersuchung von Abwasser.

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IRB: Z 200
IFL: I 103

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Zusammenfassung

Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung für Gewässerbenutzer werden die Einleitungsbedingungen und insbesondere die maximal zulässigen Stoffkonzentrationen von der staatlichen Wasserwirtschaftsbehörde festgelegt. Aufgabe der staatlichen Gewässeraufsicht ist es dann, die Einhaltung dieser Einleitungsbedingungen in gewissen Zeitabständen zu überprüfen und bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte entsprechende Sanktionen zu verfügen. Daneben gibt es die Pflicht zur betriebsinternen, kontinuierlichen Überwachung der Ablaufwerte. Vor diesem Hintergrund wird das Problem der Nichtübereinstimmung der staatlichen und betriebsinternen Prüfungen beleuchtet. Die häufig festgestellten Differenzen sind meistens durch die unterschiedliche Art und den Zeitpunkt der Probenahme erklärbar. Als Lösung wird die Entnahme einer dritten Schiedsprobe in solchen Fällen angeregt. (pm)

Beschreibung

Schlagwörter

Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Abwassereinleitung, Industrieabwasser, Gewässer, Gewässerschutz, Umweltbelastung, Probenahme, Überwachung, Wasserbehörde, Siedlungswasserwirtschaft, Abwasseranfall, Gewässerbelastung, Recht, Wasser

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In: Wasserwirtsch.Wassertech.(wwt), 36(1986), Nr.1, S.9-10, Abb.;Lit.

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Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Abwassereinleitung, Industrieabwasser, Gewässer, Gewässerschutz, Umweltbelastung, Probenahme, Überwachung, Wasserbehörde, Siedlungswasserwirtschaft, Abwasseranfall, Gewässerbelastung, Recht, Wasser

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