Hess. VGH, Beschluß vom 17.Dezember 1985 - IV N 13/81.
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Zusammenfassung
Eine offene Handelsgesellschaft ist im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt. Ein Antragsteller hat "durch" den Teil eines Bebaungsplanes einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wenn er auf seinem Grundeigentum durch die im Bebauungsplan ausgewiesene Art der Nutzung (hier Kerngebiet) und ein Pflanzangebot gehindert ist, seinen Gewerbebetrieb zu erweitern, ihm dies aber im unbeplanten Innenbereich nach § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG) und § 10 der Hessischen Bauordnung (HBO) noch möglich sein kann. Eine Bauleitplanung, ist stets dann nichtig, wenn dasPlanungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht. (z)
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplan, Bauleitplanung, Bundesbaugesetz, Landesbauordnung, Innenbereich, Normenkontrollverfahren, Nutzungsangebot, Gewerbebetrieb, Rechtsprechung, Zuverlässigkeit, Nichtigkeit, Planungsergebnis, Verwaltungsgerichtsordnung, Recht, Bebauungsplanung
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Rechtsprechung Hessischer Verwaltungsgerichte (1986), Nr.21, S.37-40
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Bebauungsplan, Bauleitplanung, Bundesbaugesetz, Landesbauordnung, Innenbereich, Normenkontrollverfahren, Nutzungsangebot, Gewerbebetrieb, Rechtsprechung, Zuverlässigkeit, Nichtigkeit, Planungsergebnis, Verwaltungsgerichtsordnung, Recht, Bebauungsplanung