Pflicht des Wohnungseigentümers zur Lasten- und Kostentragung.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, sowie die Kosten der Instandhaltung, der sonstigen Verwaltung etc. nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. In der Literatur wird allgemein empfohlen, bei der Festlegung von Verteilungsschlüsseln in der Gemeinschaftsordnung die spezifischen Belange der einzelnen Wohnanlage gebührend zu berücksichtigen. Der Bericht befasst sich mit den Problembereichen Kostenverteilungsschlüssel, Pflicht zur Zahlung von Hausgeldvorauszahlungen, zur Restzahlung nach genehmigter Jahresabrechnung, Zahlungspflicht des faktischen Wohnungseigentümers, Zahlungspflicht bei Veräusserung des Wohnungseigentums bei leerstehenden Wohnungen, bei Zwangsverwaltung oder Konkurs des Wohnungseigentümers, Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht, Zahlungsverzug und gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. (hb)
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnungseigentumsgesetz, Haftung, Instandhaltungskosten, Kostenverteilung, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Gemeinschaftseigentum, Verpflichtung, Kostentragungspflicht, Zahlungsverzug, Haftungsumfang, Gemeinschaftsordnung, Wohnen/Wohnung, Allgemein
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 76(1986), Nr.3, S.127-137, Lit.
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Wohnungseigentumsgesetz, Haftung, Instandhaltungskosten, Kostenverteilung, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Gemeinschaftseigentum, Verpflichtung, Kostentragungspflicht, Zahlungsverzug, Haftungsumfang, Gemeinschaftsordnung, Wohnen/Wohnung, Allgemein