Das dynamische Vollgeschoß.

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ZZ

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ger

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zeitschriftenaufsatz

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Zusammenfassung

Der Vollgeschossbegriff, geregelt in Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wurde im Rahmen der Gesetzesänderung von 1982 neugeregelt. Nach altem Recht war ein Geschoss Vollgeschoss, wenn es über der natürlichen oder der festgelegten Geländeoberfläche lag und mindestens zwei Drittel der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2 m hatte. Der Vollgeschossbegriff der BayBO 1982 verwendet demgegenüber anstelle des Begriffes der lichten Höhe von mindestens 2,30 m. Eine Übergangsregelung enthält die BayBO 1982 nicht. Die Abhandlung untersucht die Frage, welcher Vollgeschossbegriff in Bebauungsplänen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der BayBO 1982 rechtsverbindlich geworden sind. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass auch in Bebauungsplänen, die vor dem Inkrafttreten der BayBO 1982 rechtsverbindlich geworden sind, der neue Vollgeschossbegriff von 1982 anzuwenden ist, es sei denn, der Bebauungsplan bliebe nur bei Anwendung des Vollgeschossbegriffs alten Rechts realisierbar. (kl)

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.6, S.169-171, Lit.

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