Überlegungen zur Einführung einer Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Abstract
Die Vorlage an das BVerwG nach VwGO § 47 V ist vom Gesetzgeber eingeführt worden, damit die Einheitlichkeit und Weiterentwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Bundesbaurechts durch das obere Fachgericht gesichert wird; eine Vorlage darf aber auch die prozessual ordnungsgemäße Handhabung des Normenkontrollverfahrens betreffen. Die vorgelegte Rechtsfrage muss entscheidungserheblich sein. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist ein großzügiger Maßstab angemessen. Das BVerwG darf auch auf - bundesrechtliche - Vorfragen eingehen. An die Formulierung der Vorlagefrage durch das OVG ist das BVerwG nicht gebunden. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die unvollkommene Regelung des VwGO § 47 V durch Einführung einer "Nichtvorlagebeschwerde" zu ergänzen. Der Einführung einer solchen Beschwerde stehen weder rechtliche noch praktische Bedenken entgegen; sie wird weder zu wesentlichen Verzögerungen der Normenkontrollverfahren führen noch zu einer Überlastung des BVerwG. (rh)
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Keywords
Normenkontrolle, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Bundesbaurecht, Recht, Allgemein
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.41, S.2446-2453, Lit.
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Normenkontrolle, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Bundesbaurecht, Recht, Allgemein