Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. BayVGH, Urteil vom 21.6.1985 Nr.2 B 81 A.1805 rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht ein mögliches Heranrücken einer Wohnbebauung an einen bestehenden emittierenden Gewerbebetrieb im Außenbereich. Im Bebauungsplan Nr. 554 hatte die Beklagte das zur Bebauung vorgesehene Grundstück als reines Wohngebiet festgesetzt. Auf Normenkontrollantrag der Klägerin wurde dieser Bebauungsplan vom Bayerischen VGH mit Urteil v. 21.10.1982 für nichtig erklärt. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist das betreffende Grundstück als reine Wohnbaufläche dargestellt. Das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Baugenehmigungen hatte Erfolg. Amtlicher Leitsatz: Die Anfechtungsklage eines Lärm und Gerüche emittierenden Gewerbebetriebes gegen die Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben im angrenzenden Außenbereich ist wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme selbst dann begründet, wenn der Standort des Vorhabens hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen nur geringfügig ungünstiger liegt als eine bestehende, dem Innenbereich zuzurechnende Wohnbebauung. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplanung, Planungsfehler, Außenbereich, Innenbereich, Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung, Immissionsschutzrecht, Bestandsschutz, Abstand, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Interessenabwägung, Recht, Bundesbaugesetz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.11, S.335-337

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Bebauungsplanung, Planungsfehler, Außenbereich, Innenbereich, Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung, Immissionsschutzrecht, Bestandsschutz, Abstand, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Interessenabwägung, Recht, Bundesbaugesetz

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