Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. BayVGH, Urteil vom 21.6.1985 Nr.2 B 81 A.1805 rechtskräftig.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht ein mögliches Heranrücken einer Wohnbebauung an einen bestehenden emittierenden Gewerbebetrieb im Außenbereich. Im Bebauungsplan Nr. 554 hatte die Beklagte das zur Bebauung vorgesehene Grundstück als reines Wohngebiet festgesetzt. Auf Normenkontrollantrag der Klägerin wurde dieser Bebauungsplan vom Bayerischen VGH mit Urteil v. 21.10.1982 für nichtig erklärt. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist das betreffende Grundstück als reine Wohnbaufläche dargestellt. Das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Baugenehmigungen hatte Erfolg. Amtlicher Leitsatz: Die Anfechtungsklage eines Lärm und Gerüche emittierenden Gewerbebetriebes gegen die Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben im angrenzenden Außenbereich ist wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme selbst dann begründet, wenn der Standort des Vorhabens hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen nur geringfügig ungünstiger liegt als eine bestehende, dem Innenbereich zuzurechnende Wohnbebauung. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplanung, Planungsfehler, Außenbereich, Innenbereich, Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung, Immissionsschutzrecht, Bestandsschutz, Abstand, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Interessenabwägung, Recht, Bundesbaugesetz
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.11, S.335-337
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Bebauungsplanung, Planungsfehler, Außenbereich, Innenbereich, Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung, Immissionsschutzrecht, Bestandsschutz, Abstand, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Interessenabwägung, Recht, Bundesbaugesetz