Der württembergische Geheime Rat als oberste Administrativjustizbehörde.
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SEBI: 86/3809
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DI
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Abstract
Die Anfänge des "Geheimen Rats" in Württemberg gehen bis auf 1550 zurück. Der Geheime Rat war die oberste, unmittelbar unter dem König stehende Staatsbehörde, die ihrer Hauptbestimmung nach den König in allen wichtigen Angelegenheiten beraten sollte und der keinerlei Verwaltungsaufgaben zukommen sollten. Nach Pargr. 60 der Verfassungsurkunde von 1819 sollte dem Geheimen Rat aber die Aufgabe einer verfügenden und entscheidenden Behörde zukommen. Als entscheidende und verfügende Behörde wirkte der Geheime Rat bei Rekursen (Beschwerden des einzelnen Bürgers gegen hoheitliche Eingriffe von Behörden) von Verfügungen der Departementsminister und bei Rekursen von Straferkenntnissen der Administrativstellen. Während für die Rekurse von Straferkenntnissen eine gesetzliche Grundlage für den Rat bestand, gab es für die Rekurse von Verfügungen der Departementsminister nur eine niemals veröffentlichte, interne Instruktion des Geheimen Rates. Zielsetzung der Arbeit ist es deshalb festzustellen, wie der Geheime Rat bei den letztgenannten Fällen seine Stellung als oberste Administrativbehörde ausübte und die damals in Deutschland einzigartige Aufgabe als verfügende und entscheidende Behörde erfüllte. kp/difu
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Behörde, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgeschichte, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Landesgeschichte, Gesetzgebung, Institutionengeschichte, Verwaltung, Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Tübingen: (1985), VII, 312 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1985)
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Behörde, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgeschichte, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Landesgeschichte, Gesetzgebung, Institutionengeschichte, Verwaltung, Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte