Geschichtliche Grundlagen der Lehre vom subjektiven öffentlichen Recht.
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SEBI: 86/1405
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DI
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Abstract
Trotz der weiterbestehenden Uneinigkeit über den Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts hat sich in Rechtsprechung und Literatur ein gewisser Grundkonsens herausgebildet, wonach das subjektive öffentliche Recht eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende und gegen den Staat gerichtete Rechtsposition des Bürgers dargestellt, die inhaltlich auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist. Das subjektive öffentliche Recht befindet sich heute in einem äußerst kritischen Entwicklungsstadium: Während es von den einen "nach wie vor zu den wesentlichen Strukturbegriffen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts" (Georg Ress) gezählt wird, erscheint es anderen "schlicht überflüssig" (Norbert Achterberg). Obwohl versucht wurde, die in das 19. und beginnende 20. Jahrhundert zurückgehende traditionelle Lehre vom subjektiven öffentlichen Recht an zwischenzeitliche Veränderungen des Rechtsgefüges und Rechtsdenkens anzupassen, konnten konzeptionelle Brüche und strukturelle Spannungen nicht ausbleiben. Der Autor diskutiert die verschiedenen Neuorientierungsvorschläge. chb/difu
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Öffentliches Recht, Grundrecht, Staat, Staatsrecht, Mittelalter, Absolutismus, Neuzeit, Nachbarrecht, Baurecht, Verfassungsrecht, Theorie, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Berlin: Duncker & Humblot (1986), 209 S., Lit.(jur.Diss.; Augsburg 1985/86)
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Öffentliches Recht, Grundrecht, Staat, Staatsrecht, Mittelalter, Absolutismus, Neuzeit, Nachbarrecht, Baurecht, Verfassungsrecht, Theorie, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Schriften zum öffentlichen Recht; 507