Die Friedlichkeit als Voraussetzung der Demonstrationsfreiheit.
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SEBI: 85/1528
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DI
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Abstract
Das Recht auf freie Demonstrationen ist auf den geistigen Kampf der Meinungen ausgerichtet. Die Gewährleistungsschranke "friedlich" in Art. 8 Abs. 1 GG dient der Lösung des Spannungsverhältnisses, das durch die Inanspruchnahme des Rechts auf freie Demonstrationen und den Schutz der Rechte Dritter erzeugt wird. Dieses Spannungsverhältnis kann nicht dadurch gelöst werden, daß jede Straftatbestandsverwirklichung oder jeder Körpereinsatz im Rahmen einer Demonstration diese als unfriedlich qualifizieren soll. Dies würde nach Auffassung des Autors zur "Gesetzmäßigkeit der Verfassung" führen und die Bedeutung der Körperlichkeit im sozialen Phänomen der Versammlung verkennen. Die Bedeutung der Demonstrationsfreiheit als Kommunikationsgrundrecht führt zum entscheidenden Anknüpfungspunkt der "Auslösung eines Kommunikationsprozesses", mit dessen Hilfe Demonstrativaktionen als a priori (von vornherein) unfriedlich oder als grundsätzlich vom Normbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfaßt voneinander zu trennen sind. Nur solche Demonstrativaktionen, die nicht weiter, als zur Auslösung eines Kommunikationsprozesses erforderlich ist, in Rechte Dritter eingreifen, sind friedlich im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Infolgedessen können auch Blockadedemonstrationen und Hausbesetzungen als friedliche Ausübungen des Rechts auf freie Demonstration gerechtfertigt sein. chb/difu
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Keywords
Versammlung, Demonstration, Hausbesetzung, Friedlichkeit, Grundrecht, Strafrecht, Gewalt, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein
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Gelsenkirchen: Dr.Mannhold (1985), XXXIII, 193 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1984/85)
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Versammlung, Demonstration, Hausbesetzung, Friedlichkeit, Grundrecht, Strafrecht, Gewalt, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein
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Juristische Schriften. Öffentliches Recht; 34