Rahmenbedingungen für den Trassenbau im Hochspannungs-Verbundnetz.
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SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IRB: Z 885
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Abstract
Hinsichtlich der Flächeneinsparung und der Landschaftsschonung wäre der Trassenbau des Hochspannungs-Verbundnetzes dann ideal, wenn die Kraftwerkszusammensetzung an den jeweiligen regionalen Strombedarf (verbrauchsorientiert) angepaßt wäre und somit das innerregionale Transport- und Verteilungssystem auf wechselseitige und lastenspezifisch kostengünstige Stromlieferung ausgelegt werden könnte. Man kann den für den Stromleitungstrassenbau geltenden Rechtsbereich als ein vierstufiges Verfahren beschreiben. Auf der 4. Stufe, für die das Verfahren nach § 11 EnWG Voraussetzung ist, erfolgt das Enteignungsverfahren nach Landesrecht. Erst auf dieser, der letzten Entscheidungsstufe wird auf der Grundlage von Katasterplänen die Feintrasse festgelegt und mit der Bestandskraft des enteignungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses verbindlich festgelegt. Damit wird das Enteignungsrecht, im übrigen Verwaltungsrecht ein Mittel der Planrealisierung und Plansicherung, hier zum Instrument der Planung selbst. Während die Fachgesetze bei raumbeanspruchenden Maßnahmen i.d.R. ein Planfeststellungsverfahren vorsehen, kennt das EnWG ein derartiges förmliches Verfahren nicht. - (n.Verf.)
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Elektrizitätsleitung, Kraftwerk, Standort, Dezentralisation, Versorgung/Technik, Strom
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1985), H.7/8, S.607-620, Abb.; Tab.; Lit.
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Elektrizitätsleitung, Kraftwerk, Standort, Dezentralisation, Versorgung/Technik, Strom