GG Art. 3, 93 Abs. 1 Nr. 4 a, 19 Abs. 4, 100 Abs. 1; BVerfGG § 90; BBauG §§ 10, 188; VwGO § 47. Rechtsschutz gegen Bebauungsplan in Gesetzesform. BVerfG, Beschluß v. 14.5.1985 - Az. 2 BvR 397/82 u.a.

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1985

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Zusammenfassung

Der durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon auszugehen, dass sie den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE §§ 31, 364 (368 f.) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht 5(1985), Nr.9, S.330-333, Lit.

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