Verwaltungs-, zivilgerichtlicher oder überhaupt kein Rechtsschutz für den Sozialmieter? Zugleich Anmerkung zu OLG Hamm WM 1984, 321.

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Die vom OLG Hamm befürwortete Bindung des Sozialmieters an die dem Vermieter gegenüber ergangen Genehmigungsbescheide im Recht des sozialen Wohnungsbaus besteht nach den Autoren nicht. Eine solche Bindung wäre nicht nur unpraktikabel, sondern auch rechtswidrig, weil sie nicht in Einklang zu bringen ist mit geltendem Verfassungsrecht und allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Auch die spezielle Systematik des Rechts des sozialen Wohnungsbaus erfordert die Unabhängigkeit des Rechtsverhältnisses des Vermieters zur Bewilligungssstelle vom Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Rechtsschutz findet der Sozialmieter ausschließlich im Zivilrechtsweg. (rh)

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Schlagwörter

Mietrecht, Wohnraum, Sozialwohnung, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Sozialer Wohnungsbau, Sozialmieter, Wohnungsrecht

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.12, S.383-387, Lit.

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Mietrecht, Wohnraum, Sozialwohnung, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Sozialer Wohnungsbau, Sozialmieter, Wohnungsrecht

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