§ 134 BGB, § 5 Abs. 4, § 10, § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 WEG, §§ 20, 90 ZVG. BayObLG, Beschluss v. 25.7.1984 - Az. 2 Z 108/83. Anmerkung zum Urteil des BayObLG v. 25.7.84.
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1985
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Der Autor kommentiert ein Urteil des BayOLG. Eine gesamtschuldnerische Haftung für Wohngeld kann nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, auch nicht einem einstimmigen, begründet werden. Erforderlich wäre dafür eine zur Wirkung gegen den Sondernachfolger der Eintragung in das Grundbuch und zudem der Zustimmung der Grundpfandgläubiger. Der Autor stimmt der Gerichtsentscheidung zu, dass ein dahingehender Beschluss der Wohnungseigentümer wegen Überschreitung der Regelungsmacht absolut nichtig, nicht nur anfechtbar i.S.d. WEG § 23 IV ist. (rh)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.4, S.182-185, Lit.