Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse und Anliegerrecht. Bay VGH v. 14.11.1983 - 11 B 82 A.17.
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1984
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SEBI: Zs 3100-4
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Zusammenfassung
Das Urteil betrifft die Klage eines Tankstelleninhabers auf Aufhebung der Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Zeichen 245 StVO), dessen Begrenzung (Zeichen 295 StVO) im Tankstellenbereich durch eine Leitlinie (Zeichen 340 StVO) unterbrochen war. Ausgehend von der Rechtsprechung des BBerwG zum Umfang des nach Art. 14 GG geschützten Anliegergebrauchs wird eine Verletzung des Anliegerrechts verneint, weil die Zugänglichkeit zum Tankstellengrundstück dadurch erhalten bleibt, dass die Leitlinie zum Zwecke der Grundstücksein- und ausfahrt überfahren werden darf. Auf die sich aus der Beachtung des bevorrechtigten Buslinienverkehrs ergebenden Einschränkungen für die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abganges erstreckt sich der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch nicht. (DS)
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Schlagwörter
Busspur , Grundstück , Zufahrt , Recht , Gerichtsentscheidung , Sonderspur , Anlieger , Recht , Verkehr , Verkehr , Straßenverkehr
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Verkehrsrechtliche Mitteilungen, Bonn 31(1984), Nr.4, S.27-28
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Stichwörter
Busspur , Grundstück , Zufahrt , Recht , Gerichtsentscheidung , Sonderspur , Anlieger , Recht , Verkehr , Verkehr , Straßenverkehr