MRVerbG Art. 6 § 1 - Zweckentfremdungsverbot, Ersatzbauangebot. BVerwG, Urteil v. 10.5.1985 - 8 C 35.83.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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RE

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Zusammenfassung

Leitsätze: 1. Die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung ist unzumutbar, wenn sie den Eigentümer zu beträchtlichen Erhaltungsinvestitionen in ein Gebäude nötigt, das sich praktisch nur noch "auf Abbruch" veräußern lässt. 2. Eine zweckentfremdungsrechtliche Abrissgenehmigung darf nicht versagt werden, wenn der Eigentümer für die abzubrechenden Räume (verlässlich) Ersatz schaffen will und der allgemeine Bedarf für die zu schaffenden Räume weder quantitativ noch qualitativ deutlich hinter dem allgemeinen Bedarf für die abzubrechenden Räume zurückbleibt. (-z-)

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Schlagwörter

Wohnungsbau, Wohnungsbestand, Zweckentfremdung, Abbruchgenehmigung, Ersatzbau, Unterhaltungskosten, Rechtsprechung, Zweckentfremdungsverbot, Erhaltungskosten, BVerwG-Urteil, Recht, Wohnung

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.17, S.724-726, Lit.

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Wohnungsbau, Wohnungsbestand, Zweckentfremdung, Abbruchgenehmigung, Ersatzbau, Unterhaltungskosten, Rechtsprechung, Zweckentfremdungsverbot, Erhaltungskosten, BVerwG-Urteil, Recht, Wohnung

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