Keine Vererblichkeit des Bauherrenprivilegs. Wohnungsbindungsgesetz, §§ 6, 7. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 7. September 1984 - OVG 2 B 100.83.
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SEBI: Zs 789-4
IRB: Z 177
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Die Berechtigung des Bauherrn von mindestens 4 öffentlich geförderten Wohnungen, eine Wohnung auch nach Überschreitung der Einkommensgrenze selbst zu nutzen, ist nicht vererblich. Im Streitfall wenden sich die Nacherben gegen die Festsetzung einer Ausgleichszahlung gegen die Erbin des Wohngrundstücks, die zwischenzeitlich verstorben war. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da ein Nutzungsrecht der Erbin aufgrund des Wohnungsbindungsgesetzes in der Eigenschaft als Bauherrin nicht gegeben sei. Das Urteil erging aufgrund folgender §§: 6, 7 Wohnungsbindungsgesetz. (-y-)
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Wohnungsbindungsgesetz, Bauherr, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Privilegierung, Erbfolge, Erbrecht, Rechtsnachfolge, Öffentlicher Wohnungsbau, Wohnungsrecht, Wohnungswesen
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Bundesbaublatt 34(1985), Nr.11, S.756-757, Lit.
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Wohnungsbindungsgesetz, Bauherr, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Privilegierung, Erbfolge, Erbrecht, Rechtsnachfolge, Öffentlicher Wohnungsbau, Wohnungsrecht, Wohnungswesen