Die Rechtslage der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 22 ff. Bundes-Imissionsschutzgesetz.

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SEBI: 86/143

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Die Arbeit geht auf die Rechtslage der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Pargr. 22 Bundesimissionsschutzgesetz (BImSchG) ein. Dazu wird zunächst die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 GG untersucht. Der Autor geht weiter auf den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich des Pargr. 22 BImSchG ein, wobei er den Begriff der "Anlage" im Rahmen genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Pargr. 3 Abs. 5 BImSchG und die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Pargr. 22 BImSchG besonderer Betrachtung unterzieht. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Merkmale "Stand der Technik" und "Mindestmaß" wegen der Spezialität des Pargr. 22 BImSchG Vorrang vor dem im Baurecht entwickelten "Gebot der Rücksichtnahme" haben. Dieses nachbarschützende Gebot ist wegen der abschließenden Regelung der Pargr. 22 ff. BImSchG entbehrlich, soweit es Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes betrifft; es behält seine Bedeutung allerdings auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit es um andere Auswirkungen geht (z. B. erdrückende Wirkung einer baulichen Anlage). Weiter wird auf das Kollisionsverhältnis der Pargr. 22 ff. BImSchG zu anderen immissionsbezogenen Normen (Gewerberecht etc.) und auf Klagemöglichkeiten der betroffenen Nachbarn eingegangen. kp/difu

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Schlagwörter

Anlage, Bundesimmissionsschutzgesetz, Emission, Immission, Technikstand, Unbestimmter Rechtsbegriff, Umweltschutzrecht, Betrieb, Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Verfassungsrecht, Bauplanungsrecht, Gewerbe, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Berlin: Duncker & Humblot (1985), 144 S., Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1984/85)

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Anlage, Bundesimmissionsschutzgesetz, Emission, Immission, Technikstand, Unbestimmter Rechtsbegriff, Umweltschutzrecht, Betrieb, Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Verfassungsrecht, Bauplanungsrecht, Gewerbe, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Schriften zum öffentlichen Recht; 495