Die Praxis der "Erziehung in Freiheit". Eine Untersuchung ambulanter Maßnahmen in zwei Jugendgerichtsbezirken.

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SEBI: BF 399

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Zusammenfassung

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gibt dem Jugendrichter die Möglichkeit, den Strafzweck ohne den üblichen Freiheitsentzug zu erreichen. Das JGG kennt diverse Maßahmen gegenüber dem Jugendlichen und Heranwachsenden, z. B. Weisungen, Schutzaufsicht, Verwarnung und Ermahnung, besondere Pflichten der Schadenswiedergutmachung, Geldauflage und Entschuldigung, Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe. Die genannten Rechtsfolgen werden in der Literatur allgemein unter den Begriff der ambulanten Maßnahmen zusammengefaßt. In welchem Maße nun die jugendrichterliche Praxis durch Anordnung ambulanter Maßnahmen von der ihr durch das JGG gegebenen Möglichkeiten, eine Sache ohne Freiheitsentzug zu erledigen, Gebrauch macht, ferner, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Ausgestaltung diese Maßnahmen angeordnet werden, ist Gegenstand der Untersuchung. kp/difu

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Jugend, Jugendlicher, Jugendgericht, Erziehungshilfe, Kriminalität, Kriminologie, Straftat, Strafrecht, Sozialwesen, Soziographie, Bevölkerung/Gesellschaft, Sozialverhalten

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Bonn: Röhrscheid (1961), 119 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Bonn 1962)

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Jugend, Jugendlicher, Jugendgericht, Erziehungshilfe, Kriminalität, Kriminologie, Straftat, Strafrecht, Sozialwesen, Soziographie, Bevölkerung/Gesellschaft, Sozialverhalten

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Kriminologische Untersuchungen; 11