Zur Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke, unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, erörtert am Beispiel der Nationalstraßen.

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SEBI: 85/2492

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Zusammenfassung

Ein Viertel der schweizerischen Bevölkerung ist Lärmimmissionen ausgesetzt, die hauptsächlich vom Straßenverkehr ausgehen. Diese öffentlichen Beeinträchtigungen können in der Regel nicht durch nachbarrechtliche Abwehransprüche gemäß Pargr. 679 ff. ZGB angegriffen werden, da die Immissionen von dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines öffentlichen Werks herrühren und nicht - oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand - behoben werden können. Anstelle einer erfolglosen privatrechtlichen Abwehrklage tritt dann unter Umständen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Allerdings werden diese Entschädigungsansprüche durch das neue Bundesgesetz über den Umweltschutz stark eingeschränkt. Der Verfasser stellt die in diesem Gesetz enthaltenen neuen Vorschriften vor und umschreibt den Schutzbereich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes. kp/difu

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Schlagwörter

Immission, Umweltschutzrecht, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Luftverunreinigung, Lärm, Rechtsschutz, Nationalstraße, Straßenrecht, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verkehr, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Bern: Stämpfli (1985), 110 S., Lit.(jur.Diss.; Bern 1985)

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Immission, Umweltschutzrecht, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Luftverunreinigung, Lärm, Rechtsschutz, Nationalstraße, Straßenrecht, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verkehr, Umweltschutz, Recht, Umwelt

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Abhandlungen zum schweizerischen Recht; 495