Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit dem Gebäudeerwerb.
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IRB: Z 57
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Abstract
Mit Urteil vom 12.2.1985 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für umfangreiche Renovierungsarbeiten im Anschluss an die Anschaffung eines Gebäudes keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen. Der Bundesfinanzminister hat hierzu eine klarstellende Verwaltungsanweisung herausgegeben. Danach wird durch das BFH-Urteil die Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen als Herstellungskosten nach Abschnitt 157 Abs. 5 Satz 1 EStR nicht geändert. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 82 a, 82 g und 82 i EstDV, nach § 14 b BerlinFG und für die Inanspruchnahme der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 19 BerlinFG. (hb)
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Steuerrecht, Steuervergünstigung, Renovierung, Kosten, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Aufwendung, Finanzen
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Die Bauwirtschaft, Wiesbaden 40(1986), Nr.5, S.158
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Steuerrecht, Steuervergünstigung, Renovierung, Kosten, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Aufwendung, Finanzen