§§ 4 MHG; 535 BGB; AG Wuppertal, Urteil v. 29.10.1984 - Az. 91 C 374/84.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Über Jahre hinweg vom Mieter geleistete Nebenkostenzahlungen auf vertraglich nicht vereinbarte Betriebskosten binden ihn auch für die Zukunft. Trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch so verstanden hat. (rh)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.11, S.343-344, Lit.

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