Die Erschließung durch Kinderspielplätze. §§ 127 Abs 2, 131 Abs 1 BBauG.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Durch einen selbständigen Kinderspielplatz werden grundsätzlich die Grundstücke erschlossen, die nicht weiter als etwa 200 m (Luftlinie) von der Anlage entfernt sind. Das gilt unabhängig davon, ob der Kinderspielplatz - erstens - hinreichend begrünt (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) ist oder nicht (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) sowie ob er - zweitens - nach den gebotenen Spielmöglichkeiten eher für Kleinkinder oder für Schulkinder geeignet und bestimmt ist. Ein Grundstück, das von zwei beitragsfähigen Kinderspielplätzen (Nr. 3 oder Nr. 4 des § 127 Abs. 2 BBauG) jeweils weniger als 200 m entfernt liegt, wird grundsätzlich durch jede dieser beiden Anlagen erschlossen. (-z-)

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Kinderspielplatz, Erschließung, Erschließungsbeitrag, Erschließungsaufwand, Verteilung, Wohngebiet, Grundstückserschließung, Bundesbaugesetz

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.7, S.217-221, Lit.

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Kinderspielplatz, Erschließung, Erschließungsbeitrag, Erschließungsaufwand, Verteilung, Wohngebiet, Grundstückserschließung, Bundesbaugesetz

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