Werte für die Landschafts- und Bauleitplanung. Bodenfunktionszahl, Grünvolumenzahl.
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Datum
1984
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ZZ
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SEBI: 86/46-4
IRB: 65GRUE
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GU
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Zusammenfassung
In Pargr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes heißt es: Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Die Untersuchung soll dazu dienen, diesen Anspruch zu erfüllen. Dabei werden zwei fachlich wesentliche Faktoren hervorgehoben: der Boden (Bodenfunktionszahl - BFZ) und das Grünvolumen (Grünvolumenzahl - GVZ). Es sollen die Möglichkeiten und Grenzen einer praktikablen Lösung im Sinne rechtsfähiger Normen für den Bereich der Planung untersucht werden. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf dem fachlichen Aspekt, während der rechtliche Gesichtspunkt erst als Folge der Untersuchung sozusagen im Anschluß prüfend erfolgen muß. geh/difu
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Hamburg: (1984), 149 S., Abb.; Tab.
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Serie/Report Nr.
Schriftenreihe der Behörde für Bezirksangelegenheiten, Naturschutz und Umweltgestaltung; 9/84