VwGO § 42 II; BadWürttBauO 1983 § 59 III. Nachbarklage des Wohnungseigentümers. VGH Mannheim, Beschluß v. 20.12.1984 - Az. 5 S 2249/84.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Ein Wohnungseigentümer ist auch als Inhaber von Sondereigentum nicht zur Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung befugt, die der Eigentümergemeinschaft für einen zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteil erteilt worden ist. Der betroffene Sondereigentümer ist nicht Nachbar i.S. des öffentlichen Baurechts und hat keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche. Denn er vereint in seiner Person die Stellung des (Mit- )Eigentümers der beeinträchtigten Sache und des Eigentümers der beeinträchtigten Sache. (rh)

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Nachbarrecht, Nachbarschutz, Wohnungseigentum, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Beschluss, VGH-Urteil, Landesbauordnung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.17, S.990-991, Lit.

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Nachbarrecht, Nachbarschutz, Wohnungseigentum, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Beschluss, VGH-Urteil, Landesbauordnung

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