BBauG § 31 Abs.2; BauNVO § 15 Abs.1. BVerwG, Beschluß v. 22.11.1984 - Az. 4 B 244.84, VGH Mannheim.
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1985
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Hält ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen ein, so ist darüber hinaus für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum. Ein Wohnbauvorhaben, das gegenüber einem Nachbarwohnhaus mit einem plangemäßen Abstand von 17 m und einer Wandhöhe von 4 bis 4,5 m statt plangemäßer 3,21 m, genehmigt wird, widerspricht in der Regel nicht deshalb im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets. (-z-)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.2, S.95, Lit.