Bauplanungsrecht - Ausfertigung der Bebauungspläne. § 12 BBauG. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.8.1984 - Az. 5 S 3119/83.

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Zusammenfassung

Bebauungspläne bedürfen, ebenso wie andere Rechtsnormen der Ausfertigung. Durch die Ausfertigung wird die Übereinstimmung der in der Urkunde enthaltenen textlichen und/oder zeichnerischen Aussage mit dem Willen des Gemeinderats und die Beachtung des für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrens mit öffentlich-rechtlicher Wirkung bezeugt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es unerlässlich, dass Normen ausgefertigt werden. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Die Ausfertigung geschieht durch handschriftliche Unterzeichnung eines die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens bestätigenden Textes.(rh)

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Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Gemeinde, Rechtsprechung, Normenkontrollverfahren, VGH-Urteil, Bebauungsplanung

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In: Baurecht, 15(1984), Nr.6, S.611-612, Lit.

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Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Gemeinde, Rechtsprechung, Normenkontrollverfahren, VGH-Urteil, Bebauungsplanung

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