Teilungsgenehmigung im Bodenverkehr; §§ 19, 21 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.3.1984 - 1 A 6/83.

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ZZ

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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059

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Zusammenfassung

Das Landratsamt erteilte eine Bodenverkehrsgenehmigung zur Teilung eines Außenbereichsgrundstücks, das mit einer nicht genehmigten ehemaligen Wehrmachtsbaracke gebaut ist. Gegen das gleichzeitig verfügte Nutzungsverbot wendet sich die Klage. Die Klägerin hatte ihre Nutzungsabsicht im Antrag auf Teilungsgenehmigung offengelgt. "Der Teilungsantrag schließt den Antrag auf nachträgliche Genehmigung ein". Daher ist mit der Teilungsgenehmigung das illegal errichtete Gebäude legalisiert worden. Die Klage gegen das Nutzungsverbot ist erfolgreich. (cs)

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Schlagwörter

Paragraph 19, Paragraph 21, Rechtsprechung, Teilungsgenehmigung, Außenbereich, Nutzungsverbot, Bebautes Grundstück, Bindungswirkung, OVG-Urteil, Bundesbaugesetz

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Die Gemeinde, Kiel, 36(1984), Nr.10, S.293-295, Lit.

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Paragraph 19, Paragraph 21, Rechtsprechung, Teilungsgenehmigung, Außenbereich, Nutzungsverbot, Bebautes Grundstück, Bindungswirkung, OVG-Urteil, Bundesbaugesetz

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