Rechtliche Probleme bei der Beseitigung von Gartenabfällen.
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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906
BBR: Z 287
IRB: Z 906
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Abstract
Nicht unmittelbar verwertbare Stoffe fallen praktisch in jedem Garten an, die unter dem Gesichtspunkte des Abfallrechtes zu werten sind. Das Abfallrecht will gewährleisten, dass Abfälle möglichst umweltfreundlich beseitigt werden. Dazu muss der sachliche Geltungsbereich abgegrenzt werden. Es wird verwiesen auf § 1 Abs. 1 Abfallbeseitungsgesetz des Bundes und die entsprechende Rechtsprechung dazu. Wenn geeignetes Gartenmaterial kompostiert wird, liegt kein Abfall vor. Soweit aber Abfall vorliegt, ist der Abfallbesitzer gesetzlich verpflichtet, den Abfall der Gemeinde oder dem Kreis zur Beseitigung zu überlassen. Es wird auf länderspezifische Regelungen zur Beseitigung von Gartenabfällen, insbesondere zum Verbrennen von Gartenabfällen, verwiesen. (hg)
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Garten, Abfallart, Abfallverbrennung, Rechtsprechung, Abfallkompostierung, Abfallbeseitigungsplanung, Recht, Abfallbeseitigung
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 37(1985), Nr.4, S.90-92
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Garten, Abfallart, Abfallverbrennung, Rechtsprechung, Abfallkompostierung, Abfallbeseitigungsplanung, Recht, Abfallbeseitigung