Ordnungsfunktion maßgeblich. Bindung an Zustimmung zu nachbarlichen Bauvorhaben.
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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
IRB: Z 299
BBR: Z 143
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Abstract
Die Baugenehmigungsbehörden verlangen vielfach vor Erteilung einer Baugenehmigung, dass der betroffene Nachbar zum Zeichen seiner Zustimmung seine Unterschrift auf den Lageplan oder sonstige Bauzeichnungen setzt. Bei dieser Ausgangslage hat sich das OVG Münster im Beschluss vom 15.6.1984 - 7 B 1233/84 mit der Frage befasst, ob eine erteilte Zustimmung zu einem Bauvorhaben auch den Rechtsnachfolger des Erklärenden bindet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist der Auffassung, dass das Einverständnis dann den Rechtsnachfolger nicht bindet, wenn das dadurch dem anderen eingeräumte Recht nicht dinglich gesichert ist. Ein Widerruf der Zustimmungserklärung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits realisiert wurde. (hg)
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Baugenehmigung, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Baugenehmigungsbehörde, Nachbar, Zustimmung, Rechtsnachfolge, Recht, Bauordnungsrecht
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Gemeinnütziges Wohnungswesen 38(1985), Nr.5, S.286
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Baugenehmigung, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Baugenehmigungsbehörde, Nachbar, Zustimmung, Rechtsnachfolge, Recht, Bauordnungsrecht