Voraussetzungen einer Erhaltungssatzung. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1983 - 1 C 1/82.
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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
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Zusammenfassung
Das Gericht äußert sich zu den möglichen Anwendungsfällen für eine Erhaltungssatzung sowie zum notwendigen Umfang der Abwägung beim Satzungserlass. Aus den Urteilsgrundsätzen: "Eine Gebietsfestsetzung durch sonstige Satzung nach § 39 h BBauG braucht das für Bauleitpläne vorgeschriebene Verfahren nicht zu durchlaufen. Die Gefahr, dass durch die Verdrängung der ortsansässigen Wohnbevölkerung und die Errichtung von Zweitwohnungen ein Stadtviertel außerhalb der Saison verödet, rechtfertigt eine Satzung nach § 39h Abs. 3 Nr. 3 BBauG. Die Erhaltungsgründe nach § 39 h Abs. 3 Nr. 1 u. 2 BBauG setzen eine städtebauliche Eigentümlichkeit der erhaltenswerten Bauten voraus.(cs)
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Schlagwörter
Satzung, Rechtsprechung, Erhaltungssatzung, Paragraph 39, Recht, Bundesbaugesetz
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Die Gemeinde, Kiel; 35(1983), Nr.10, S.303-306, 308-309
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Satzung, Rechtsprechung, Erhaltungssatzung, Paragraph 39, Recht, Bundesbaugesetz